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AGB Unternehmer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der EUROFIT Informationstechnologie GmbH
für Lieferungen und Leistungen in der Informationstechnologie an Unternehmer
Stand 09/2011

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind auf alle Lieferungen und Leistungen der EUROFIT Informationstechnologie GmbH (kurz Eurofit) in der Informationstechnologie (kurz IT) an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG anzuwenden. Solche Lieferungen und Leistungen werden im Rahmen dieser AGB zusammengefasst auch als Leistungen bezeichnet. „Kunde“ im Sinne dieser Bedingungen ist der Anfrager, Empfänger oder Käufer von Waren oder der Auftraggeber sonstiger Leistungen von Eurofit.
Steht Eurofit mit dem Kunden in längerer Geschäftsverbindung oder erteilt der Kunde Folgeaufträge, so gelten die AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht hingewiesen wird.

1.2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende schriftliche Regelungen, die sich in einem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung von Eurofit oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob Eurofit diese kannte oder nicht oder ihrer Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.

1.3. Mitteilungen von Eurofit – auch auf Anfragen des Kunden – sowie auch Angebote, sofern nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, sind freibleibend und erfolgen ohne Gewähr, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine, technische Auskünfte, Spezifikationen oder Lösungsvorschläge mitgeteilt werden. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Eurofit oder mit der Durchführung der Leistung zustande, falls eine solche schriftliche Auftragsbestätigung unterbleibt. Bestellungen, Auftrags- oder Lieferbestätigungen, sonstige Erklärungen etc. des Kunden entfalten keine Wirkung, auch wenn Eurofit ihnen nicht widerspricht.

1.4. Mit Mitarbeitern von Eurofit abgeschlossene Vereinbarungen oder Nebenabreden oder von diesen abgegebene sonstige Erklärungen welcher Art auch immer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Eurofit.

1.5. Weicht die Auftragsbestätigung von Eurofit von der Bestellung des Kunden ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Empfang, spätestens aber bei Erbringung der Leistung widerspricht.

2. Gegenstand und Umfang des erteilten Auftrags

2.1. Gegenstand und Umfang der von Eurofit beim konkreten Auftrag zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den abschließenden Festlegungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Wartungs- und Supportleistungen gilt zusätzlich Punkt 4. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt.

2.2. In Katalogen, Prospekten, Produktdatenblättern, Handbüchern, Zeichnungen, Abbildungen, sonstige Darstellungen, Anzeigen, Werbeaussendungen, Newslettern, im Internet (Homepage, soziale Netzwerke etc.) oder anderen Informations- oder Werbematerialien enthaltene Angaben über vertragsgegenständliche Produkte und Leistungen, gleichgültig ob diese von Eurofit selbst, dem Hersteller oder von Dritten stammen, gelten nur dann als vereinbart, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung zum Vertragsinhalt erklärt werden. Legt der Kunde solche Informations- oder Werbematerialien seiner Entscheidung zu Grunde, hat er dies gegenüber Eurofit offen zulegen, damit sie zu ihrer Richtigkeit Stellung nehmen kann.

2.3. In denjenigen Fällen, in welchen Eurofit für den Kunden lediglich Verträge über die Anschaffung von Hardware mit Drittfirmen vermittelt, bestehen die vertraglichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden und diesem Dritten. Eurofit trifft diesbezüglich keine Verantwortung.

3. Softwarelieferungen und -lizenzen

3.1. Vertreibt Eurofit von Dritten erstellte Software, so gilt hinsichtlich der Eigenschaften und Funktionen der Software Punkt 2.1 und 2.2, hinsichtlich einer allfälligen Vermittlung von Softwareverträgen Punkt 2.3 sinngemäß. Die dem Kunden mit dem Erwerb der Software eingeräumten Rechte ergeben sich aus den vom Dritten vorgegebenen Lizenzbedingungen, deren Kenntnis der Kunde mit der Bestellung bestätigt. Selbst wenn Eurofit auch mit der Installation einer von Dritten erstellten Software beauftragt ist, bleibt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, für den Erwerb ausreichender Lizenzen zu sorgen.

3.2. Der Leistungsumfang und -inhalt einer von Eurofit für den Kunden speziell erstellten Software bestimmt sich nach den abschließenden Festlegungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sofern im Einzelfall nicht abweichendes vereinbart wird, räumt Eurofit dem Kunden an der für diesen von Eurofit erstellten Software unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung der Software und aller damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen das im Sinne der nachfolgenden Regelungen beschränkte Recht ein, die Software zu benutzen. Dieses Recht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar, auf die gegebenenfalls vereinbarte Dauer zeitlich beschränkt, und steht dem Kunden nur für jene Anzahl von Systemen zu, für die die Software lizenziert wurde. Das Verbot der Übertragung der Softwarelizenz umfasst auch das Verbot, die Software ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben oder einem Dritten offen zu legen oder auf sonstige Art und Weise zugänglich zu machen. Die Bearbeitung, Vervielfältigung und Dekompilierung der Software ist dem Kunden ausschließlich in dem gemäß §§ 40d ff Urheberrechtsgesetz gesetzlich zwingend eingeräumten Umfang gestattet. Einen Anspruch auf Updates oder Upgrades der Software hat der Kunde nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Dem Kunden werden keine Rechte am Quellcode der Software eingeräumt.

3.4. Punkt 5.2 gilt sinngemäß.

4. Wartungs- und Supportleistungen

4.1. Wird Eurofit mit Wartungs- und Supportleistungen für Hard- und/ oder Software beauftragt, so ergibt sich Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungen aus den taxativen Festlegungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Eurofit oder einem gegebenenfalls gesondert abgeschlossenen Wartungs- und Supportvertrag. Fehlt eine solche Festlegung, so umfasst die Wartungsverpflichtung von Eurofit ausschließlich solche Maßnahmen und Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Verwendbarkeit der betreffenden Hard- und/oder Software notwendig sind. Die Wartung umfasst daher nur die Beseitigung von aufgetretenen Fehlern, beispielsweise nicht aber die Anpassung der Hard-/Software an veränderte Rahmenbedingungen oder die Ergänzung oder Verbesserung von Funktionen. Werden solche Dienstleistungen erbracht, so werden diese dem Kunden gesondert verrechnet.

4.2. Soweit dies technisch möglich ist, werden Wartungs- und sonstige nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eurofit Leistungen mittels Fernwartung, telefonisch oder per E-Mail erbracht.

4.3. Ist eine Bearbeitung der Anfrage gemäß Punkt 4.2 nicht möglich, so wird Eurofit die Leistungen vor Ort erbringen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten werden dem Kunden gemäß Punkt 10.2 gesondert verrechnet. 4.4. Leistungen gemäß 4.2 und 4.3 werden grundsätzlich – sofern ein mit Eurofit abgeschlossenes Service-Level-Agreement (SLA) nicht andere Zeiträume vorsieht – in der Zeit von Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr erbracht. Diese oder die im SLA festgelegten Zeiträume werden als Normalarbeitszeit bezeichnet. Erbringt Eurofit Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit, so werden dem Kunden zusätzlich zu dem vereinbarten Wartungsentgelt folgende Zuschläge pro Stunde verrechnet: 50 % des gemäß Punkt 10.2 gebührenden Stundensatzes für Leistungen, die in der Zeit von Montag bis Freitag außerhalb der Normalarbeitszeit und an Samstagen erbracht werden. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 % für Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Eurofit ist aber nicht verpflichtet, Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit zu erbringen.

4.5. Eurofit wird auf eine Wartungsanfrage nach deren Zugang innerhalb des im Wartungsvertrag festgesetzten Zeitrahmens reagieren und den ihr gemeldeten Mangel so rasch wie möglich (gegebenenfalls durch einen Workaround) beheben. Diese Fristen werden durch außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeiträume unterbrochen. Die Fehlerbehebung kann auch durch Installation entsprechender Software-Updates erfolgen. Sofern diese für Eurofit kostenpflichtig sind, erfolgt eine Weiterverrechnung an den Kunden.

5. Geistiges Eigentum

5.1. Das geistige Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an den von Eurofit, ihren Mitarbeitern und/oder hinzugezogenen Dritten geschaffenen Werken oder sonstigen Arbeitsergebnissen, in Projekte eingebrachtes Know-how und Unterlagen, wie z.B. Programme, Konzepte, Analysen, Pläne, Gutachten, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Datenträger, Dokumentationen etc. (zusammengefasst auch als Ergebnisse bezeichnet) verbleiben exklusiv bei Eurofit. Dem Kunden stehen auf Grund seiner etwaigen Mitwirkung keine Rechte an den Ergebnissen zu. Der Kunde ist aber berechtigt, die Ergebnisse beschränkt auf das auftragsgegenständliche Projekt nicht exklusiv zu nutzen.

5.2. Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Vertragspunktes, so ist Eurofit berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen, dem Kunden eingeräumte Nutzungsrechte zu entziehen und ihr zustehende gesetzliche Ansprüche, wie z.B. auf Unterlassung und/oder Schadenersatz, geltend zu machen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung sämtlicher Ergebnisse unverzüglich einzustellen, allfällige Software von sämtlichen Datenträgern inner- und/oder außerhalb sämtlicher Computer zu löschen und Eurofit die Einstellung der Nutzung schriftlich zu bestätigen.

5.3. Bringt der Kunde Unterlagen bei, hinsichtlich welcher Schutzrechte Dritter geltend gemacht werden, ist Eurofit berechtigt, ihre Leistungen bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen, und den Ersatz der von ihr bisher aufge-wendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten sowie angemes-sene Kostenvorschüsse zu beanspruchen. Der Kunde hält Eurofit dies-bezüglich sowie auch hinsichtlich allfälliger gegen Eurofit geltend gemachter Ansprüche, anfallender Kosten ihrer rechtlichen Vertretung, Prozesskosten, sowie auch jeglichen sonstigen Aufwands, der Eurofit in diesem Zusammenhang entsteht, vollkommen schad- und klaglos.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, Eurofit unaufgefordert alle für die Erbringung ihrer Leistungen notwendigen oder zweckmäßigen Informationen, Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung zu stellen und auch sonst alle Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung der von Eurofit zu erbringenden Leistungen erforderlich oder zweckmäßig sind. Dazu zählt beispielsweise, Eurofit fachkundige und entscheidungsbefugte Ansprechpartner bereitzustellen, ungehinderten Zutritt zu den EDV-Anlagen und Systemen zu ermöglichen, entsprechende Administratorrechte und einen Fernwartungszugang einzuräumen, vorhandene Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Sozialräume, Internet, Telefon sowie Rechnerzeiten und Testdaten im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen sowie notwendige Spezifikationen und Entscheidungen rechtzeitig festzulegen.

6.2. Dem Kunden stehen für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten keine Entgeltansprüche zu.

7. Leistungstermine, Teilleistungen

7.1. Die von Eurofit angegebenen Leistungstermine und -fristen laufen erst ab Zugang der Auftragsbestätigung und sind nur dann verbindlich, wenn Eurofit ausdrücklich in der schriftlichen Auftrags­bestätigung ihre Verbindlichkeit bestätigt. Eurofit befindet sich bei verbindlichen Leistungsterminen und ‑fristen in Verzug, wenn sie die vereinbarte Leistung nicht bis zum Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Nachfrist erfüllt.

7.2. Leistungsfristen werden durch folgende Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach deren Wegfall fort: Verletzung der Mitwir­kungs-, Zahlungs- und/oder sonstiger Vertragspflichten des Kunden, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug eines Sublieferanten/-unter­nehmers mit den an Eurofit zu erbringenden Leistungen, sonstige Ursachen, welche Eurofit mit wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht beeinflussen kann und/oder alle Fälle höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die Eurofit die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei Eurofit, dem

Hersteller oder einem Sublieferanten/-unter­nehmer eintreten. Eurofit treffen in diesen Fällen keine Verzugsfolgen. In gleicher Weise verändern sich auch vertragliche Leistungstermine.

7.3. Eurofit ist berechtigt, Teilleistungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

8. Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Versand, Annahmeverzug

8.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Eurofit oder die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Zweigniederlassung. Dies gilt auch dann, wenn Eurofit vertraglich die Versendung übernimmt. Eurofit ist ein Verschulden der mit der Versendung beauftragten Dritten nicht zuzurechnen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware am Erfüllungsort zur Abholung/zum Versand bereit steht, auf den Kunden über.

8.2. Eurofit ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Wünscht der Kunde eine Transportversicherung, so trägt er alle dadurch entstehenden Kosten.

8.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei Eurofit oder bei einem Dritten eingelagert oder dem Kunden neuerlich zugestellt. Eine Haftung für die Verschlechterung oder den Untergang der Ware trifft Eurofit nur im Fall des berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller/Lieferanten ausfüh­ren Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Rechte von Eurofit gemäß §§ 373f UGB bleiben unberührt. Davon unberührt bleibt das Recht von Eurofit, nach Setzung einer angemes­senen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

9. Kostenvoranschläge

9.1. Eurofit leistet für die von ihr erstatteten Kostenvoranschläge nur dann Gewähr für deren Richtigkeit, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich bestätigt wird.

9.2. Erweist sich eine Überschreitung von mehr als 15 % unvermeidlich, so wird Eurofit den Kunden informieren. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag gegen Bezahlung der bisher von Eurofit erbrachten Leistungen zurückzutreten. Überschreitungen bis 15 % gelten vom Kunden jedenfalls als akzeptiert.

9.3. Kostenvoranschläge von Eurofit sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil festgelegt ist. Wird aber aufgrund dieses Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so wird Eurofit das ihr für den Kostenvoranschlag zustehende Entgelt dem Kunden gutschreiben.

10. Preise

10.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet. Alle angegebenen Preise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zu den Preisen daher hinzugerechnet.

10.2. In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für von Eurofit während der Normalarbeitszeit erbrachte Leistungen stehen ihr die in den jeweils geltenden Preislisten festgelegten Stundensätze zu. Nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen werden in Einheiten von 15 Minuten erfasst. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe wie diese abgerechnet.

10.3. Alle Preise verstehen sich mit Preisstellung ab dem Erfüllungsort gemäß Punkt 8.1. Auch wenn nicht gesondert ausgewiesen, sind in den Preisen nicht enthalten und werden daher gesondert verrechnet die gesetzliche Umsatzsteuer, Frachten, Zölle, Ein- oder Ausfuhrabgaben, Reise- und Nächtigungskosten, Verpackungs-, Transport- und Versandkosten, Versicherungskosten, Barauslagen, Diskont- und Bankspesen, an Eurofit verrechnete ARA-Beiträge sowie generell alle Eurofit im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung treffenden Kosten aufgrund der Erfüllung umweltrechtlicher Vorschriften (z.B. Entsorgungskosten), sonstige Nebenkosten sowie alle im Zusammenhang mit der Errichtung oder Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern.

10.4. Findet die Leistung aus Gründen, die Eurofit nicht zu vertreten hat (also auch aus den in Punkt 7.2 genannten Gründen) später als zwei Monate nach Vertragsabschluss statt, so hat Eurofit Anspruch auf eine Anpassung des Preises bei einer Änderung der Wechselkurse, bei einer Änderung von Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren sowie bei Mehrkosten, die durch eine Änderung der Transportverhältnisse oder sonstiger Umstände, die Eurofit nicht zu vertreten hat, entstehen. Als Änderung sonstiger Umstände in diesem Sinne gilt auch die Veränderung der Lohnkosten (z.B. auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche), der Kosten für zur Leistungserbringung erforderlicher Teile, Energie, Fremdarbeiten, Finanzierung, Versand und Transporte etc. Die Anpassung erfolgt im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die seit Vertragsabschluss eingetretene Veränderung.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Eurofit ist berechtigt, regelmäßig zu erbringende Leistungen, wie insbe­sondere Wartungs- und Supportleistungen, vierteljährlich im Voraus in Rechnung zu stellen. Alle sonstigen Leistungen sowie sonstige, gemäß Punkt 10.3 in den Preisen nicht enthaltene Nebenforderungen werden dem Kunden unmittelbar nach Leistungserbringung bzw. Entstehung der Nebenforderungen verrechnet. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Konkursmasse hinsichtlich sämtlicher von Eurofit zu erbringender Leistungen zur Vorausleistung verpflichtet. Eurofit ist daher berechtigt, unverzüglich alle von ihr zu erbringenden Leistungen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung auszusetzen. Wird die Vorauszahlungsrechnung trotz schriftlich gesetzter, mindestens zweiwöchiger Nachfrist nicht bezahlt, ist Eurofit berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich vorzeitig aufzulösen.

11.2. Werden gegen eine von Eurofit gelegte Rechnung binnen vier Wochen keine begründeten Einwendungen schriftlich erhoben, so gilt diese jedenfalls als genehmigt.

11.3. Die von Eurofit gelegten Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag spätestens am Fälligkeitstag einlangt oder dem Bankkonto von Eurofit gutgeschrieben wird und sie auch unbeschränkt über die Bankgutschrift verfügen kann. Zahlungen an Vertreter, Zusteller oder sonstige Dritte oder auf andere Bankverbindungen befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

11.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Kunde auch alle anderen durch den Verzug entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere die Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. der Einschaltung von Rechtsanwälten, Inkassobüros, Kreditschutz­verbänden etc.) zu bezahlen, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Eurofit ist weiters berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges ihre Leistungen auszusetzen oder die (teilweise) Auflösung des Vertrages zu begehren.

11.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrech­nung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten. Dies gilt nicht, wenn das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gerichtlich festgestellt oder von Eurofit ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist oder Eurofit ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlungen Eigentum von Eurofit. Darüber hinaus behält sich Eurofit bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an ihren Lieferungen, auch wenn diese teilweise bezahlt wurden, vor. Zu den Ansprüchen von Eurofit gehören auch Nebenforderungen im Sinne des Punktes 10.3.

12.2. Werden die Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.

12.3. Über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde oder über Dritte, mittelbar oder unmittelbar auf welcher Rechtsgrundlage verfügen. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung), so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und ist diese mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an Eurofit abgetreten. An den einlangenden Geldern erwirbt Eurofit in Form des Besitzkonstitutes durch den Kunden Eigentum. Der Kunde hat die Tatsache der Abtretung in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. Eurofit steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.

12.4. Dem Kunden ist die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und Eurofit spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden davon zu informieren. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gilt der letzte Satz sinngemäß und ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung untersagt.

12.5. Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist Eurofit jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht). In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Hinsichtlich zurückgeholter Vorbehaltsware gilt Punkt 8.3 sinngemäß.

13. Abnahme

13.1. Ist beim Kunden die Durchführung einer Abnahme der bei ihm installierten Hard- und/oder Software vereinbart, so gelten dafür nachstehende Regelungen.

13.2. Für die Durchführung der Abnahme hat der Kunde entsprechende Testdaten zur Verfügung zu stellen. Die betreffende Hard-/Software wird nach Abschluss der Installation/Einbindung in die IT-Umgebung des Kunden unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Testdaten auf ihre Übereinstimmung mit dem sich gemäß Punkt 2.1 oder Punkt 3.2 ergebenden Leistungsumfang und -inhalt geprüft. Werden im Zuge dieser Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt, sind diese im Rahmen der gemäß Punkt 14. übernommenen Gewährleistung zu beheben und die Abnahme zu wiederholen. Unwesentliche Mängel hindern nicht den positiven Abschluss der Abnahme, sind aber im Rahmen der Gewährleistung gemäß Punkt 14. zu beheben. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterfertigen. Ein wesentlicher Mangel in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Nutzung der Hard-/Software auf Grund von Fehlfunktionen unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt wird.

13.3. Die Abnahme gilt als positiv abschlossen, wenn im Sinne des Punktes 13.2 keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen, der Kunde die Abnahme unberechtigter Weise verweigert, über eine ihm von Eurofit gesetzte angemessene Nachfrist hinaus verzögert oder die betreffende Hard‑/Software ganz oder teilweise in den Echtbetrieb übernimmt.

13.4. Bei Teilleistungen hat Eurofit Anspruch auf Durchführung einer entsprechenden Teilabnahme.

13.5. Die Gefahr für die betreffende Hard-/Software geht bereits vor dem positiven Abschluss der (Teil-)Abnahme zu dem in Punkt 8.1 festgelegten Zeitpunkt auf den Kunden über.

14. Gewährleistung

14.1. Eurofit leistet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung nachstehender Einschränkungen der vertraglich geschuldeten Qualität entsprechen.

14.2. Bei IT-Lieferungen/-Leistungen kann es generell nicht ausgeschlossen werden, dass Fehler auftreten und es sowohl zwischen Hard- und Software als auch verschiedenen Softwareprodukten untereinander zu Inkompatibilitäten kommt. Insbesondere bei der Einrichtung komplexerer IT-Infrastrukturen ist es unter Umständen auch erforderlich, verschiedene Konfigurationen auszutesten und wiederholt zu ändern, um den angestrebten Erfolg bestmöglich zu erzielen. Eurofit kann daher weder Gewähr für einen ununterbrochenen und/oder fehlerlosen Betrieb der eingesetzten Hard- und/oder Software noch für den Eintritt des Erfolgs, welcher mit den von ihr erbrachten Dienstleistungen angestrebt wird, leisten. Um allfälligen Datenverlusten auf Grund von Ausfällen vorzubeugen, ist der Kunde jedenfalls verpflichtet, eine tägliche Datensicherung vorzunehmen. Ansprüche gegen Eurofit auf Grund von Datenverlusten sind jedenfalls ausgeschlossen.

14.3. Ist Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits beste­hender Hard-/Software, so bezieht sich die Gewährleistung auch nur auf diese Änderung/Ergänzung. Dadurch entsteht weder eine Gewährleistung für die ursprüngliche Hard‑/Soft­ware, noch lebt eine allenfalls früher bestandene Gewährleistung wieder auf.

14.4. Weist der Kunde Eurofit das Bestehen gewährleistungs­pflichtiger Mängel nach, so ist Eurofit berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Mangel durch Austausch oder Verbesserung zu beseitigen, wobei eine Frist von weniger als 14 Tagen jedenfalls unangemessen kurz ist. Ist der Austausch oder die Verbesserung unmöglich oder für Eurofit mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Preisminderung wird ausgeschlossen. Eurofit ist jedenfalls zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt.

14.5. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt am Erfüllungsort gemäß Punkt 8.1. Wünscht der Kunde eine Mängelbehebung an einem anderen Ort, so hat er die Eurofit dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

14.6. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche verpflichtet, Hard- und Software unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und Eurofit alle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat eine entsprechende Beschreibung des aufgetretenen Mangels, bei Hardware-Mängeln auch eine entsprechende fotografische Dokumentation, zu enthalten.
Darüber hinaus darf der Kunde an der vom Mangel betroffenen Hard- oder Software keine Veränderungen oder Reparaturversuche vornehmen, bevor nicht Eurofit Gelegenheit zur Prüfung des Mangels gegeben wurde.

14.7. Die Tatsache der Vertragswidrigkeit von Teillieferungen berechtigt den Kunden nicht, davon nicht betroffene oder zukünftige Teillieferungen oder Lieferungen aus anderen Verträgen abzulehnen.

14.8. Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie von Eurofit weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen werden weder Teil der Gewährleistung von Eurofit noch begründen sie eine über ihre Gewährleistung hinausgehende oder diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie. Bei von Dritten hergestellten Waren ist Eurofit im Übrigen zu lassen. Eurofit kann zu diesem Zweck die ihr zustehenden Gewähr­leistungs-, Garantie- und/oder Schadenersatzansprüche an den Kunden abtreten. In diesem Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen Eurofit mehr zu. Bei von Dritten hergestellter Software beschränkt sich die Gewährleistung generell auf die Abtretung der Eurofit gegen den Hersteller zustehenden Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche. Der letzte Satz des vorigen Absatzes gilt sinngemäß.

14.9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und/oder Schäden, sei es aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Verzug, die auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen sind:

a) ungeeignete oder unsachgemäße, nicht von Eurofit durchgeführte Wartung, Pflege, Bedienung, (Änderung der) Konfiguration, Reparaturversuche, Installation von zusätzlicher und von Eurofit nicht ausdrücklich schriftlich genehmigter Hard- und/oder Software oder ähnliches;

b) Verstöße gegen die den Kunden treffenden Mitwirkungs-, Unterstützungs- und sonstigen Pflichten;

c) ungeeignete oder unsachgemäße Betriebsbedingungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Datenträger, Software oder Schnittstellenverbindungen;

d) mechanische oder elektrische Beschädigungen oder ähnliches;

e) Viren oder sonstige Schadprogramme;

f) Datenverluste;

g) nicht reproduzierbare Mängel, Störungen oder ähnliches;

h) Updates einer von Dritten hergestellten Software, unabhängig davon, ob diese automatisiert oder manuell durchgeführt werden;

i) Verletzung von Lizenzbestimmungen, die darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde für keine ausreichende Lizenzierung gesorgt hat;

j) Fälle höherer Gewalt sowie alle sonstigen Ursachen, die außerhalb des Einflussbereiches oder der Sphäre von Eurofit sind.

15. Haftung und Schadenersatz

15.1. Eurofit ist dem Kunden nur dann wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Eurofit Vorsatz oder besonders schwere grobe Fahrlässigkeit trifft und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung des Schadens zu Eurofit vorliegen. Ausgenommen von der im vorigen Absatz vorgesehenen Einschränkung ist die Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern und soweit diese nach den anzuwendenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften zwingend gilt.

15.2. Regressansprüche des Kunden gegenüber Eurofit (insbesondere nach § 933b ABGB) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15.3. Die in den vorangehenden Absätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund resultieren, sowie für Mangelfolgeschäden.

15.4. Verletzt der Kunde die ihn nach Punkt 14.6 treffenden Untersuchungs- und/oder Rügepflichten, so erlöschen auch seine Schadenersatzansprüche. Die Haftung von Eurofit ist weiters ausgeschlossen für Schäden, die auf einem oder mehreren der in Punkt 14.9 genannten Umstände beruhen, sowie für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Nutzungs- und Produktionsausfälle sowie daraus resultierende Kosten, Folgeschäden und ähnliches.

16. Gemeinsame weitere Bestimmungen für Gewährleistung und Haftung

16.1. Der Kunde ist für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für Gewährleistungs-, Schadenersatz- und/oder sonstige Ansprüche gegen Eurofit, einschließlich des Vorliegens von besonders schwerer Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweispflichtig.

16.2. Gewährleistungs- und Verjährungsfrist betragen jeweils 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei der Lieferung von Hardware und Standardsoftware mit dem Gefahrenübergang gemäß Punkt 8.1, in den in Punkt 13.1 genannten Fällen mit dem positivem Abschluss der Abnahme/Teilabnahme gemäß Punkt 13.3. Der Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde verliert sämtliche Ansprüche, wenn er sie nicht innerhalb der Gewährleistungs-/Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht.

17. Geheimhaltung

17.1. Beide Vertragspartner sind zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit ver­pflichtet. Alle aufgrund des vorliegenden Vertragsverhältnisses erhaltenen oder sonst zugänglich gewordenen Informationen, Daten und Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des Vertrages samt Bei­lagen sind ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und im Übrigen geheim zu halten. Soweit Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung weitergegeben werden, sind sie als vertrauliche Informationen weiterzugeben und dürfen nicht für andere als die Zwecke verwendet werden, für die die Übermittlung erfolgt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auf ihre Mitarbeiter und auf Dritte, welche im Rahmen der Durchführung des Vertrages hinzugezogen werden, sowie auf Einzelrechtsnach­folger ausdrücklich zu überbinden.

17.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach der aus welchem Grund auch immer erfolgten Vertragsbeendigung zeitlich unbegrenzt weiter bestehen.

18. Datenschutz

18.1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass personenbezogene Daten des Kunden von Eurofit automationsgestützt ermittelt, gespeichert, verarbeitet und an Dritte, welche in die Abwicklung des Auftrages eingebunden sind, übermittelt werden dürfen.

18.2. Eurofit ist nicht verpflichtet, von Kunden in Auftrag gegebene Datenverarbeitungen auf ihre Zulässigkeit im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die Überlassung von Daten an Eurofit sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Eurofit zulässig ist.

18.3. Eurofit wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Sollte es Dritten dennoch gelingen, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu diesen Daten zu verschaffen, ist Eurofit dafür aber nicht verantwortlich.

19. Abwerbungsverbot

19.1. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer der mit Eurofit bestehenden Vertragsbeziehungen und auch noch bis zwölf Monate nach Vertragsbeendigung keine wie immer gearteten direkten oder indirekten Aktivitäten zu entfalten, die zu einer Abwerbung von Mitarbeitern von Eurofit führen. Der Begriff "Abwerbung" ist weit auszulegen und umfasst sämtliche Konstel­lationen, bei welchen der betreffende Mitarbeiter selbst auch immer Dienstleistungen für den Kunden, Mutter-, Tochter- oder Schwesterngesellschaften und/oder für Gesellschafter des Kunden, unabhängig vom Grad der jeweiligen Beteiligung, erbringt.

19.2. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde an Eurofit für jeden einzelnen Fall der Verletzung eine sofort zur Gänze fällige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe des letzten Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters vor seiner Abwerbung bezahlen.

20. Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung

20.1. Mit Vertragsabschluss im Sinne des Punktes 1.3 wird der Vertrag wirksam und beginnt sofort das Vertragsverhältnis.

20.2. Bei Zielschuldverhältnissen endet der Vertrag mit vollständiger Erbringung der wechselseitigen Leistungen.

20.3. Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Wartungs- und Supportverträge, werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Dauerschuldverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit aufzukündigen.

20.4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes vorzeitig aufzulösen, wenn

a) die andere Partei ihre wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweier mittels eingeschriebenen Briefes gesetzter, angemessener, jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristen nicht ordnungsgemäß erfüllt; die Nachfristen beginnen jeweils erst mit Eingang der betreffenden schriftlichen Erklärung der die Nachfrist setzenden Vertragspartei zu laufen, sofern diese einen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält;

b) bei der anderen Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens mangels Masse abgewiesen oder die Liquidation beantragt wird, sie einer Zwangsvollstreckung des gesamten Vermögens oder von Teilen davon unterworfen wird oder ähnlichen Vorgängen unterliegt oder generell, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der anderen Vertragspartei verschlechtern;

c) ihr sonstige vertragliche Rücktrittsrechte eingeräumt werden.

20.5. Storniert der Kunde den Auftrag ohne Vorliegen eines der in Punkt 20.4 angeführten Gründe oder tritt Eurofit gemäß Punkt 20.4 vom Vertrag zurück, so ist Eurofit berechtigt, einen pauschalierten Aufwandersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

20.6. Die Beendigung des Vertrages aus welchen Gründen auch immer hebt nicht den Vertrag über bereits ausgeführte Teilleistungen auf, es sei denn, der Grund für die Vertragsbeendigung erfasst auch die bereits ausgeführten Teilleistungen.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1. Soweit der vorliegende Vertrag keine Regelung enthält, die auch nicht durch Auslegung des Vertragswillens gewonnen werden kann, unterliegen sowohl dieser Vertrag als auch die in seiner Ausführung abgeschlossenen Geschäfte ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

21.2. Als international und örtlich zuständiges Gericht gilt das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

21.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages und/oder die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung entstehen.

22. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hier­durch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Ergeben sich durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen oder in sonstiger Weise in der Durchführung des Vertrages Lücken, so verpflichten sich die Vertrags­parteien, gemeinschaftlich an einer Regelung mitzuwirken, die im wirtschaft­lichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

23. Schriftform

23.1. Änderungen, Ergänzungen, Zusätze, Nebenvereinbarungen und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; ebenso ist ein Abgehen von diesem Erfordernis an die Schriftform gebunden.

23.2. Der Schriftform im Sinne dieses Vertrages wird, sofern im Einzelfall nicht anderes festgelegt ist, auch durch Telefax genügt.

24. Verschiedenes

24.1. Eurofit ist berechtigt, ihr erteilte Aufträge teilweise oder zur Gänze an Dritte weiterzugeben. Am Vertragsverhältnis zwischen Eurofit und dem Kunden ändert sich dadurch nichts.

24.2. Die Abtretung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Eurofit. Eurofit ihrerseits ist aber berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

24.3. Schriftliche Mitteilungen an die jeweils andere Partei gelten als bewirkt, wenn sie an die jeweils zuletzt genannte Adresse erfolgt sind.

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